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Neue Anzeigepflicht bei der Grundsteuer – Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Information betrifft Sie nur, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Mit Einführung des neuen Grundsteuerrechts wurde erstmals auch eine Anzeigepflicht für Grundstückseigentümer eingeführt. Damit sind künftig bestimmte Veränderungen rund um Ihr Grundstück proaktiv verpflichtend der Finanzverwaltung mitzuteilen.

Welche Änderungen sind anzeigepflichtig?

Nach § 228 BewG müssen insbesondere folgende Änderungen angezeigt werden:

  • Wechsel der Vermögensart oder der Grundstücksart,

Zum Beispiel, wenn ein bislang unbebautes Grundstück bebaut wird (Wechsel von „unbebaut“ zu „bebaut“), ein z.B. land- und forstwirtschaftliches Grundstück in ein Wohngrundstück umgewandelt wird oder ein Geschäftsgrundstück künftig als Wohnimmobilie genutzt wird.

  • Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes,

Dazu zählen etwa Grundstücksteilungen, Grenzänderungen oder die Zusammenlegung von Flächen. Auch eine Erweiterung oder Verringerung der Gebäudefläche, z. B. durch An-, Um- oder Ausbauten, ist meldepflichtig.

  • Fertigstellung oder Abriss eines Gebäudes.

Sobald ein Gebäude neu fertiggestellt wird und damit erstmals nutzbar ist, muss dies angezeigt werden. Gleiches gilt bei einem vollständigen oder teilweisen Abbruch von Gebäuden, durch den sich die Nutzung oder der Wert des Grundstücks verändert.

Auch folgende Veränderungen sind ebenso anzeigepflichtig:

  • die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen oder
  • die Ermäßigung der Steuermesszahl betreffen,

 Bei welchen Änderungen ist KEINE Änderungsanzeige erforderlich? 

  • Eigentümerwechsel, weil das Finanzamt die erforderlichen Informationen durch eine Mitteilung des Grundbuchamtes erhält,
  • Alterung des Gebäudes,
  • Modernisierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Kernsanierung führen,
  • Errichtung von freistehenden Carports bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstücken.

 Was bedeutet das für Sie?

Bitte prüfen Sie künftig bei allen Änderungen an Ihrem Grundstück, ob eine Anzeigepflicht vorliegt. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die relevanten Sachverhalte zu erfassen und fristgerecht gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.

Eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt hat grundsätzlich immer bis zum 31.03. des Folgejahres zu erfolgen, in dem die Änderung eingetreten ist.

Für Rückfragen oder zur Klärung konkreter Fälle stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Petersen & Partner Steuerberater GbR

Neue Anzeigepflicht bei der Grundsteuer

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